WESTWERK

VERSTÄRKER

WESTWERK VERSTÄRKER

c/o Carsten Dane

voice in time
Admiralitätstraße 75
20459 Hamburg

1.    Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der am 11.01.2016 gegründete Verein führt den Namen »Westwerk Verstärker e.V.« und hat seinen Sitz in Hamburg. Er wird in das Vereinsregister eingetragen
und erhält nach der Eintragung den Zusatz »e.V.«

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2.  Vereinsaufgaben, Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte« Zwecke der Abgabenordnung
(§ 58 Nr. AO). Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Kunst und Kultur.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Weiterleitung von Mitteln an den Verein Westwerk e.V. (Vereinsregister Hamburg Nr. 10753). Die finanzielle Förderung kann durch die zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den Verein Westwerk e.V. aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein selbst unmittelbar die Kosten für einzelne Aktivitäten und des Vereins Westwerk e.V. übernimmt und trägt. Die Entscheidung über die zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den Verein Westwerk e.V. dem Grunde und der Höhe nach trifft der Vorstand in Absprache mit dem Vorstand des Vereins Westwerk e.V.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Insbesondere erhalten die Vereinsmitglieder keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Keine Person darf durch Ausgaben, mit Ausnahme
des Auslagenersatzes oder der Aufwandspauschale (Ehrenamtspauschale), die dem Vereinszweck fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

3.   Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder
juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Satzungszwecke nachhaltig zu fördern.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Aufnahmeverweigerung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe, die zur Nichtaufnahme geführt haben, der/dem Antragsteller/in mitzuteilen.

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit. Im Falle des (freiwilligen) Austritts aus dem Verein hat das Mitglied das Austrittsbegehren gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweils laufenden Geschäftsjahres anzuzeigen.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist mit sofortiger Wirkung möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere der grobe Verstoß gegen die Vereinssatzung, den Satzungszweck und die Vereinsinteressen. Das Ausschlussverfahren leitet der Vorstand, der mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss entscheidet. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme hat innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung des Vorstandes über den beabsichtigten Vereinsausschluss zu erfolgen.

Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, allerdings
nur dann, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, welches den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

4.  Beiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitglieder können auch sonstige Leistungen (zum Beispiel Umlagen) beschlossen werden.

Über eine Beitragsermäßigung, -stundung oder
-befreiung entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

 

5.   Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

6.  Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der ersten und zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf des Amtszeitraums bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden

 

7.  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist ferner durch den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufung unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder unter Benutzung der dem Verein letzt-
bekannten E-Mail-Adresse (per einfacher, unsignierter
E-Mail).

 

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitglieder-
versammlung hat mindestens folgende Tagesordnungs-
punkte zu umfassen:

–    Bericht des Vorstands

–    Bericht der Kassenprüfer/innen

–    Entlastung des Vorstands

–    Wahl der Kassenprüfer/innen (sofern diese ansteht)

–    Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

 

Die Mitgliederversammlung ist für die nachfolgenden Angelegenheiten zuständig:

–    Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstands

–    Wahl des/der Kassenprüfer(s)/in

–    Fassung von Beschlüssen über Beiträge und Umlagen

–    Fassung von Beschlüssen über Satzungsänderungen

–    Beschluss über die Vereinsauflösung und die Benennung von Liquidatoren

 

Die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende leitet die Versammlung (Versammlungsleiter/in).

 

8.  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.

Die Abstimmungen erfolgen mündlich, es sei denn, mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder verlangen eine schriftliche und geheime Abstimmung; dann ist schriftlich und geheim abzustimmen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist innerhalb zweier Monate ein Protokoll anzufertigen, welches von der/dem Versammlungsleiter/in und der das Protokoll führenden Person zu unterzeichnen ist. Das Protokoll führt der/die Schriftführer7in oder eine von der Mitgliederversammlung hierzu mit einfacher Mehrheit gewählte Person, die auch dem Vorstand angehören darf. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

 

9.  Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung aus ihren Reihen zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer/innen dürfen dem Vorstand nicht angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

Die Kassenprüfer/innen haben das Recht, die Buchführung und die Vereinskasse jederzeit zu überprüfen. Über diese Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das den Kassenprüfern/innen zukommende Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit.

 

10. Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögens
an den Verein Westwerk e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Hilfsweise für den Fall der erfolgten Auflösung letzteren Vereins oder des Wegfalls dessen steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur, die im Vereinsregister der Freien und Hansestadt Hamburg eingetragen ist. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts getroffen und ausgeführt werden.

Die Mitgliederversammlung ernennt bei Auflösung des Vereins zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidator/innen.

 

11. Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser
Satzung definierten Aufgaben und Zwecke des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Vereins-
mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (zum Beispiel Verkauf) ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat jederzeit das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten und Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Fall der Unrichtigkeit. Im Fall des Austritts hat das Mitglied das Recht auf Sperrung und Löschung seiner Daten.

 

Vorstehende Satzung wurde in der Gründungs-
versammlung vom 11.01.2016 beschlossen.